Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesarchivgutverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 367/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Anbietung von Archivgut an Landesarchive
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesarchivgesetzes Archivgut dem jeweiligen Landesarchiv unentgeltlich zu übertragen, anstatt es in den eigenen Bestand zu übernehmen, wenn die kostenfreie Nutzung dieses Archivgutes für den Bund sichergestellt ist.Das Österreichische Staatsarchiv ist ermächtigt, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, des Bundesarchivgesetzes Archivgut dem jeweiligen Landesarchiv unentgeltlich zu übertragen, anstatt es in den eigenen Bestand zu übernehmen, wenn die kostenfreie Nutzung dieses Archivgutes für den Bund sichergestellt ist.
(2)Absatz 2,Das Österreichische Staatsarchiv hat Verzeichnisse zu führen, aus denen ersichtlich ist, welches Archivgut von welchem Landesarchiv übernommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Dokumentnummer
NOR40035903