Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 206/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 11
Auslegung des Abkommens
(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden im Weg von direkten Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
(2)Absatz 2,Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40035942