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Art. 3

Fassungen
ab 01.08.2002 — BGBl. III Nr. 206/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.08.2002 BGBl. III Nr. 206/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. III Nr. 206/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 3

Zuständige Behörden

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach ihrem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
  2. Absatz 2,Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Befugnisse zur Durchführung von polizeilichen Maßnahmen. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20002215

Dokumentnummer

NOR40035934