Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 206/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 3
Zuständige Behörden
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien informieren einander über jene Behörden, die nach ihrem jeweiligen nationalen Recht für die Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens zuständig sind. Sie teilen einander weiters eintretende Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung dieser Behörden mit.
(2)Absatz 2,Der Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation IKPO – Interpol kann durch direkte Kontakte zwischen den zuständigen Fachdienststellen ergänzt werden.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus und verfügt über keine Befugnisse zur Durchführung von polizeilichen Maßnahmen. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40035934