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Art. 6

Fassungen
ab 01.08.2002 — BGBl. III Nr. 206/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.08.2002 BGBl. III Nr. 206/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. III Nr. 206/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 6

Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Suchtmittelkriminalität

Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 9 werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander neben anderen Formen der Zusammenarbeit Informationen übermitteln über an der illegalen Herstellung von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen beteiligte Personen, über Methoden des unerlaubten Verkehrs damit, über Verstecke, Wege, eingesetzte Transportmittel und über die Vorgangsweise von Schmuggelorganisationen in den Herkunftsregionen, über Lagerorte von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen sowie jede andere sich auf diese Art von Straftaten beziehende Information, soweit sie für deren Aufklärung erforderlich ist. Sie werden einander Informationen über neue Arten von Suchtmitteln und Vorläuferstoffen zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20002215

Dokumentnummer

NOR40035937