Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 01.08.2002 — BGBl. III Nr. 206/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.08.2002 BGBl. III Nr. 206/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen betreffend polizeiliche Zusammenarbeit (Bulgarien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 206 aus 2002,

Typ

Vertrag – Bulgarien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.08.2002BGBl. III Nr. 206/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 9

Ausnahmeregelung

  1. Absatz eins,Wenn eine der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet sind, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentlichen Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise ablehnen oder sie von der Erfüllung von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Ablehnung der Zusammenarbeit nach Absatz 1 setzen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander unverzüglich in Kenntnis.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20002215

Dokumentnummer

NOR40035940