Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.09.2002 BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,

Typ

Vertrag – OPCW

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. III Nr. 200/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Absatz a,
    “Übereinkommen” bezeichnet das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen *) vom 13. Jänner 1993;
  2. Absatz b,
    “OPCW” bezeichnet die Organisation für das Verbot chemischer Waffen, die gemäß Artikel römisch acht, Absatz 1, des Übereinkommens errichtet wurde;
  3. Absatz c,
    “Generaldirektor” bezeichnet den Generaldirektor gemäß Artikel römisch acht, Absatz 41, des Übereinkommens, oder in seiner Abwesenheit den amtierenden Generaldirektor;
  4. Absatz d,
    “Angestellter der OPCW” bezeichnet den Generaldirektor und alle Mitglieder des Personals des Sekretariats der OPCW;
  5. Absatz e,
    “Vertragsstaat” bezeichnet den Vertragsstaat dieses Abkommens;
  6. Absatz f,
    “Vertragsstaaten” bezeichnet die Vertragsstaaten des Übereinkommens;
  7. Absatz g,
    “Vertreter der Vertragsstaaten” bezeichnet die zur Konferenz der Vertragsstaaten und/oder zum Exekutivrat akkreditierten Delegationsleiter der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern, Beratern, technischen Experten und Assistenten ihrer Delegation oder die Delegierten bei anderen Treffen der OPCW;
  8. Absatz h,
    “Experten” bezeichnet Personen, die in persönlicher Eigenschaft von der OPCW genehmigte Aufträge durchführen, für ihre Organe tätig sind, oder die die OPCW auf deren Ersuchen beraten;
  9. Absatz i,
    “von der OPCW einberufene Treffen” bezeichnet jedes Treffen der Organe oder Hilfsorgane der OPCW, bzw. jede von der OPCW einberufene internationale Konferenz oder Zusammenkunft;
  10. Absatz j,
    “Vermögen” bezeichnet Vermögenswerte, Guthaben und Gelder, die im Eigentum der OPCW stehen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen von ihr besessen oder verwaltet werden und jedes Einkommen der OPCW;
  11. Absatz k,
    “Archive der OPCW” bezeichnet alle Aufzeichnungen, Korrespondenz, Dokumente, Manuskripte, Computer- und Mediadaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonbandaufzeichnungen, die im Eigentum oder Besitz der OPCW oder eines Angestellten der OPCW in amtlicher Funktion stehen und jedes andere Material, das der Generaldirektor und der Vertragsstaat übereinstimmend als Bestandteil der Archive der OPCW bezeichnen;
  12. Absatz l,
    “die Räumlichkeiten der OPCW” sind die Gebäude oder Gebäudeteile, und falls gegeben, der dazugehörige Grund, der für die Zwecke der OPCW, einschließlich jener, auf die in Teil römisch zwei Unterabschnitt 11b des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen Bezug genommen wird, genützt werden.

_____________________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 215 aus 1999,

Schlagworte

Computerdaten, Videoaufzeichnung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20002217

Dokumentnummer

NOR40035952