Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 200/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 2
RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Die OPCW besitzt Rechtspersönlichkeit. Im Besonderen hat sie die Fähigkeit:
(a) Verträge zu schließen;
(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und veräußern;
(c) gerichtliche Verfahren einzuleiten und zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40035953