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Art. 12

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.09.2002 BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,

Typ

Vertrag – OPCW

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. III Nr. 200/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 12

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ziffer eins Dieses Abkommen tritt am 1. Tag des 2. Monats, der dem Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Vertragsstaat beim Generaldirektor folgt, in Kraft. Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch den Vertragsstaat dieser nach seinem eigenen Recht in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens umzusetzen.

Ziffer 2 Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, als der Vertragsstaat auch Vertragsstaat des Übereinkommens ist.

Ziffer 3 Die OPCW und der Vertragsstaat können soweit erforderlich Zusatzvereinbarungen treffen.

Ziffer 4 Verhandlungen über die Änderung dieses Abkommens werden auf Ersuchen der OPCW oder des Vertragsstaates eingeleitet. Jede solche Änderung erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen und im Rahmen eines von der OPCW und dem Vertragsstaat abgeschlossenen Abkommens.

Geschehen zu Wien in zwei Urschriften am 10. Juli 2001, in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20002217

Dokumentnummer

NOR40035963