Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.09.2002 BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,

Typ

Vertrag – OPCW

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. III Nr. 200/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 11

AUSLEGUNG

Ziffer eins Die Bestimmungen dieses Abkommens sind im Lichte der Aufgaben, die das Übereinkommen der OPCW überträgt, auszulegen.

Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Abkommens beschränken oder beeinträchtigen in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Inspektionsteams in Teil römisch zwei Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder die Privilegien und Immunitäten, die dem Generaldirektor und dem Personal des Sekretariats der OPCW in Artikel römisch acht Absatz 51 des Übereinkommens gewährt werden. Die Bestimmungen des Übereinkommens oder andere Rechte und Verpflichtungen, die die OPCW besitzt, erwirbt oder übernimmt, werden durch die Vorschriften dieses Abkommens weder aufgehoben noch abgeändert.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20002217

Dokumentnummer

NOR40035962