Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 200/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 11
AUSLEGUNG
1.Ziffer eins Die Bestimmungen dieses Abkommens sind im Lichte der Aufgaben, die das Übereinkommen der OPCW überträgt, auszulegen.
2.Ziffer 2 Die Bestimmungen dieses Abkommens beschränken oder beeinträchtigen in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Inspektionsteams in Teil II Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder die Privilegien und Immunitäten, die dem Generaldirektor und dem Personal des Sekretariats der OPCW in Artikel VIII Absatz 51 des Übereinkommens gewährt werden. Die Bestimmungen des Übereinkommens oder andere Rechte und Verpflichtungen, die die OPCW besitzt, erwirbt oder übernimmt, werden durch die Vorschriften dieses Abkommens weder aufgehoben noch abgeändert.Die Bestimmungen dieses Abkommens beschränken oder beeinträchtigen in keiner Weise die Privilegien und Immunitäten, die den Mitgliedern des Inspektionsteams in Teil römisch zwei Abschnitt B des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen oder die Privilegien und Immunitäten, die dem Generaldirektor und dem Personal des Sekretariats der OPCW in Artikel römisch acht Absatz 51 des Übereinkommens gewährt werden. Die Bestimmungen des Übereinkommens oder andere Rechte und Verpflichtungen, die die OPCW besitzt, erwirbt oder übernimmt, werden durch die Vorschriften dieses Abkommens weder aufgehoben noch abgeändert.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
NOR40035962