Kurztitel
Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 200/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
ARTIKEL 10
BEILEGUNG VON MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN
1.Ziffer eins Die OPCW trifft Maßnahmen hinsichtlich geeigneter Verfahren zur Beilegung von:
Streitigkeiten aus Verträgen oder andere Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, in denen die OPCW Partei ist;
Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OPCW oder ein Experte beteiligt ist, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, wenn diese Immunität nicht gemäß Artikel 6 Abs. 5 oder Artikel 7 Abs. 2 dieses Abkommens aufgehoben wurde.Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der OPCW oder ein Experte beteiligt ist, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Immunität genießt, wenn diese Immunität nicht gemäß Artikel 6 Absatz 5, oder Artikel 7 Absatz 2, dieses Abkommens aufgehoben wurde.
2.Ziffer 2 Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht gütlich beigelegt werden kann, ist auf Ersuchen jeder der beiden Streitparteien zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, ist von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen.
3.Ziffer 3 Hat eine der beiden Streitparteien ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt und auch innerhalb von zwei Monaten nach Ersuchen der anderen Streitpartei keine diesbezüglichen Schritte gesetzt, kann die andere Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, diese Ernennung vorzunehmen.
4.Ziffer 4 Können sich die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung nicht auf den dritten Schiedsrichters einigen, kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, eine solche Ernennung vorzunehmen.
5.Ziffer 5 Das Schiedsgericht wendet in seinem Verfahren die freiwilligen Schiedsverfahrensregeln des Ständigen Schiedsgerichtshofs für internationale Organisationen und Staaten in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Abkommens geltenden Fassung an.
6.Ziffer 6 Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidung ist endgültig und bindet die Streitparteien.