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Art. 9

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.09.2002 BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,

Typ

Vertrag – OPCW

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. III Nr. 200/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 9

REISEDOKUMENTE UND VISA

Ziffer eins Der Vertragsstaat anerkennt die für die Angestellten der OPCW ausgestellten Laissez-passer der Vereinten Nationen, im Einklang mit besonderen Vereinbarungen der OPCW, zum Zweck der Ausübung ihrer Aufgaben nach dem Übereinkommen. Der Generaldirektor wird dem Vertragsstaat die einschlägigen Vereinbarungen der OPCW zur Kenntnis bringen.

Ziffer 2 Der Vertragsstaat wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den in Artikel 5, 6 und 7 genannten Personen gleichgültig welcher Nationalität die Einreise in und den Aufenthalt auf seinem Gebiet zu erleichtern und der Ausreise aus seinem Gebiet keine Hindernisse in den Weg zu legen, und dafür zu sorgen, dass sie bei ihren Reisen zum und vom Ort ihrer dienstlichen Aufgaben oder Geschäfte nicht behindert werden und ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen.

Ziffer 3 Visaanträge von Personen nach Artikel 5, 6 und 7 werden, wenn sie von einer Bestätigung begleitet sind, dass diese Personen in amtlicher Eigenschaft reisen, so schnell wie möglich behandelt, um diesen Personen zu ermöglichen, ihren Aufgaben erfolgreich nachkommen zu können. Außerdem werden solchen Personen Erleichterungen für schnelles Reisen gewährt.

Ziffer 4 Dem Generaldirektor, dem stellvertretenden Generaldirektor und anderen Angestellten der OPCW, die in amtlicher Eigenschaft reisen, werden die gleichen Erleichterungen für Reisen gewährt, wie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges.

Ziffer 5 Für die Durchführung von Verifikationstätigkeiten werden Visa im Einklang mit Teil römisch zwei Abschnitt B Absatz 10 des Verifikationsanhanges zum Übereinkommen erteilt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20002217

Dokumentnummer

NOR40035960