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Art. 4

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.09.2002 BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,

Typ

Vertrag – OPCW

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. III Nr. 200/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 4

ERLEICHTERUNGEN UND IMMUNITÄTEN FÜR DEN NACHRICHTENVERKEHR UND VERÖFFENTLICHUNGEN

Ziffer eins Die OPCW genießt für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr auf dem Gebiet des Vertragsstaates, soweit dies im Einklang mit internationalen Übereinkommen, Vorschriften und Vereinbarungen des Vertragsstaates steht, keine weniger vorteilhafte Behandlung als sie von der Regierung des Vertragsstaates jeder anderen Regierung einschließlich deren diplomatischer Missionen hinsichtlich des Vorzugsrechtes der Tarife und Gebühren für Briefpost und Telekommunikation und Pressetarife für Mitteilungen an die Medien gewährt werden.

Ziffer 2 Die amtlichen Briefe und die anderen amtlichen Mitteilungen der OPCW unterliegen nicht der Zensur.

Die OPCW hat das Recht Codes zu benutzen sowie ihre Briefe und anderen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder in Postsäcken (Valisen) zu senden oder zu empfangen, die die selben Privilegien und Immunitäten genießen wie die diplomatischen Kuriere und versiegelten Postsäcke (Valisen).

Nichts in diesem Absatz soll so ausgelegt werden, dass die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen durch Vereinbarung zwischen dem Vertragsstaat und der OPCW ausgeschlossen wird.

Ziffer 3 Der Vertragsstaat anerkennt das Recht der OPCW zur Erfüllung ihrer Zwecke nach dem Übereinkommen innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

Ziffer 4 Die an die OPCW gerichteten amtlichen Mitteilungen und alle abgehenden amtlichen Mitteilungen der OPCW, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, sind unverletzlich. Diese Unverletzlichkeit erstreckt sich, ohne dass dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, auf Veröffentlichungen, fotografische Aufnahmen, Filmaufnahmen, Videos, Filme, Tonbandaufnahmen und Software.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20002217

Dokumentnummer

NOR40035955