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Art. 5

Fassungen
ab 01.09.2002 — BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.09.2002 BGBl. III Nr. 200/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 200 aus 2002,

Typ

Vertrag – OPCW

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. III Nr. 200/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

ARTIKEL 5

MITGLIEDER DER DELEGATIONEN DER VERTRAGSSTAATEN

Ziffer eins Die Vertreter der Vertragsstaaten genießen bei den von der OPCW einberufenen Konferenzen, ohne dass davon andere Privilegien und Immunitäten, die sie genießen, berührt sind, während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zum und vom Konferenzort die folgenden Privilegien und Immunitäten:

  1. Absatz a,
    Schutz vor persönlicher Verhaftung oder Zurückhaltung;
  2. Absatz b,
    Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie ihrer in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen;
  3. wobei
    diese Befreiung auch dann noch weiterbesteht, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr ausüben;
  4. Absatz c,
    Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Urkunden und Amtsmaterialien;
  5. Absatz d,
    das Recht Codes zu benutzen und Schriftstücke, Briefe oder Amtsmaterialien durch Kurier oder in versiegelten Postsäcken (Valisen) zu empfangen oder abzusenden;
  6. Absatz e,
    Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und von den nationalen Dienstverpflichtungen für sich selbst und für ihre Ehegatten während der Reise in oder durch den Vertragsstaat anlässlich der Ausübung ihrer Aufgaben;
  7. Absatz f,
    die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Währungs- oder Geldwechselbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission gewährt werden;
  8. Absatz g,
    die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in Bezug auf ihr persönliches Gepäck wie sie den Mitgliedern diplomatischer Missionen vergleichbaren Ranges gewährt werden.

Ziffer 2 Dort, wo der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume während welcher Personen nach Absatz 1 dieses Artikels sich im Gebiet eines Vertragsstaates in Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen.

Ziffer 3 Die Privilegien und Immunitäten werden den Personen gemäß Absatz 1 dieses Artikels zur unabhängigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit der OPCW und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Personen, die Privilegien und Immunitäten genießen, sind daher verpflichtet, in jeder anderen Hinsicht die Gesetze und Vorschriften des Vertragsstaates zu beachten.

Ziffer 4 Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 dieses Artikels finden keine Anwendungen auf Personen, die Staatsbürger des Vertragsstaates sind oder Staatenlose mit Aufenthalt in Österreich.

Schlagworte

Währungsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

20002217

Dokumentnummer

NOR40035956