Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 30.09.2002 — BGBl. III Nr. 201/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute30.09.2002 BGBl. III Nr. 201/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Libanon)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 201 aus 2002,

Typ

Vertrag – Libanon

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

30.09.2002BGBl. III Nr. 201/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

Freier Transfer

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei getätigt wurden, garantiert diesen Investoren im Zusammenhang mit derartigen Investitionen den freien Transfer sämtlicher Zahlungen in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet, insbesondere, aber nicht ausschließlich:
    1. Litera a
      Investitionserträge gemäß Artikel 1 Absatz 3,;
    2. Litera b
      Zahlungen auf Grund von Verträgen, einschließlich Darlehensverträgen;
    3. Litera c
      Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf, der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
    4. Litera d
      Einkünfte und sonstige Bezüge von Mitarbeitern aus dem Ausland, die im Zusammenhang mit einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig sein dürfen;
    5. Litera e
      das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung der Investition;
    6. Litera f
      Zahlungen gemäß Artikel 5 und 6 sowie
    7. Litera g
      Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung gemäß Kapitel Zwei.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer von den Antragstellern akzeptierten, frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen können.
  3. Absatz 3,In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2015

Gesetzesnummer

20002218

Dokumentnummer

NOR40035970