Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 12.10.2002 — BGBl. II Nr. 375/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute12.10.2002 BGBl. II Nr. 375/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.10.2002BGBl. II Nr. 375/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Erlöschen der Mitgliedschaft

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum Gründungskonvent endet in folgenden Fällen:
    1. Ziffer eins
      durch begründeten Rücktritt;
    2. Ziffer 2
      durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
    3. Ziffer 3
      durch Tod.
  2. Absatz 2,Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Gründungskonvents abzugeben. Die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents hat die jeweilige Wahlkommission unverzüglich über ein Vorliegen eines Grundes nach Ziffer eins bis 3 zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Gesetzesnummer

20002231

Dokumentnummer

NOR40036173