Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Mitgliedschaft zum Gründungskonvent endet in folgenden Fällen:
durch begründeten Rücktritt;
durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3;durch Verlust der Zugehörigkeit zur betreffenden Personengruppe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3;
(2)Absatz 2,Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Gründungskonvents abzugeben. Die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents hat die jeweilige Wahlkommission unverzüglich über ein Vorliegen eines Grundes nach Z 1 bis 3 zu informieren.Eine Rücktrittserklärung ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Gründungskonvents abzugeben. Die oder der Vorsitzende des Gründungskonvents hat die jeweilige Wahlkommission unverzüglich über ein Vorliegen eines Grundes nach Ziffer eins bis 3 zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
NOR40036173