Entfallen gemäß Abs. 3 die beiden Mandate auf zwei Wahlvorschläge, sind diese den jeweils erstgereihten Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern dieser beiden Wahlvorschläge zuzuteilen. Gehört die erstgereihte Wahlwerberin oder der erstgereihte Wahlwerber des Wahlvorschlages mit der größten Stimmensumme nicht der Gruppe der Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) an, ist das zweite Mandat der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen, die oder der im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht ist. Befindet sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme keine Universitätsdozentin oder kein Universitätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), befindet sich eine solche oder ein solcher aber im Wahlvorschlag mit der größten Stimmensumme, gilt in Abweichung zu oben Gesagtem Folgendes: Das erste Mandat ist der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen, die oder der im Wahlvorschlag mit der größten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht ist, das zweite Mandat ist der Wahlwerberin oder dem Wahlwerber zuzuteilen, die oder der im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an erster Stelle gereiht ist. Befinden sich an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21 auf den gewählten Wahlvorschlägen keine Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) gilt § 9 Abs. 6 Z 1 erster Satz. Ersatzmitglied für eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) ist die in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universitätsdozentin oder der in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universitätsdozent (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002), sofern der Wahlvorschlag keine Universitätsdozentin oder keinen Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) als direkt (ad personam) zugeordnetes Ersatzmitglied vorsieht. Dies gilt an den Universitäten gemäß § 1 Z 16 bis 21, sofern eine ausreichende Anzahl von Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (§ 122 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002) im Wahlvorschlag vorhanden ist.Entfallen gemäß Absatz 3, die beiden Mandate auf zwei Wahlvorschläge, sind diese den jeweils erstgereihten Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern dieser beiden Wahlvorschläge zuzuteilen. Gehört die erstgereihte Wahlwerberin oder der erstgereihte Wahlwerber des Wahlvorschlages mit der größten Stimmensumme nicht der Gruppe der Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002) an, ist das zweite Mandat der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen, die oder der im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht ist. Befindet sich an den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer 16 bis 21 im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme keine Universitätsdozentin oder kein Universitätsdozent (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002), befindet sich eine solche oder ein solcher aber im Wahlvorschlag mit der größten Stimmensumme, gilt in Abweichung zu oben Gesagtem Folgendes: Das erste Mandat ist der Universitätsdozentin oder dem Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002) zuzuteilen, die oder der im Wahlvorschlag mit der größten Stimmensumme an vorderster Stelle gereiht ist, das zweite Mandat ist der Wahlwerberin oder dem Wahlwerber zuzuteilen, die oder der im Wahlvorschlag mit der zweitgrößten Stimmensumme an erster Stelle gereiht ist. Befinden sich an den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer 16 bis 21 auf den gewählten Wahlvorschlägen keine Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002) gilt Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer eins, erster Satz. Ersatzmitglied für eine Universitätsdozentin oder einen Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002) ist die in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universitätsdozentin oder der in der Reihung des Wahlvorschlages nachfolgende Universitätsdozent (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002), sofern der Wahlvorschlag keine Universitätsdozentin oder keinen Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002) als direkt (ad personam) zugeordnetes Ersatzmitglied vorsieht. Dies gilt an den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer 16 bis 21, sofern eine ausreichende Anzahl von Universitätsdozentinnen oder Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002) im Wahlvorschlag vorhanden ist.