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§ 8

Fassungen
ab 12.10.2002 — BGBl. II Nr. 375/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute12.10.2002 BGBl. II Nr. 375/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

12.10.2002BGBl. II Nr. 375/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Durchführung der Wahl

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission oder ein von der Wahlkommission nominiertes Mitglied (Wahlleiterin oder Wahlleiter) hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu sorgen. Die von der Wahlkommission bestellte Protokollführerin oder der von der Wahlkommission bestellte Protokollführer hat über den Ablauf der Wahl eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten: Die Zahl der Wahlberechtigten, die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen, die Gesamtzahl der gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen und Mandate sowie die Namen der gewählten Personen.
  2. Absatz 2,Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Die Wahl wird durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Die Wählerin oder der Wähler hat der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter ihre oder seine Stimmberechtigung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben. Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welchen Wahlvorschlag die Wählerin oder der Wähler wählen wollte.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Gesetzesnummer

20002231

Dokumentnummer

NOR40036171