Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Wahlgrundsätze
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Mitglieder der im Gründungskonvent vertretenen Personengruppen mit Ausnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Wahlrechts nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu wählen.
(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode der Mitglieder des Gründungskonvents beginnt mit dem Tag seiner Konstituierung und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2003.
(3)Absatz 3,An den Universitäten gemäß § 1 Z 1 bis 3 und 7 bis 21 hat die Rektorin oder der Rektor die Wahlen so zeitgerecht auszuschreiben, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bis längstens 30. November 2002 zur Konstituierung zusammentreten können. Die Rektorin oder der Rektor legt den Tag, den Ort und die Zeit der jeweiligen Wahlen fest. An den Universitäten gemäß § 1 Z 4 bis 6 hat diese Aufgaben die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät wahrzunehmen, aus der die Medizinische Universität hervorgeht.An den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 hat die Rektorin oder der Rektor die Wahlen so zeitgerecht auszuschreiben, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter bis längstens 30. November 2002 zur Konstituierung zusammentreten können. Die Rektorin oder der Rektor legt den Tag, den Ort und die Zeit der jeweiligen Wahlen fest. An den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 bis 6 hat diese Aufgaben die Dekanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät wahrzunehmen, aus der die Medizinische Universität hervorgeht.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
NOR40036165