Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Aktives und passives Wahlrecht
§ 3.Paragraph 3,
Das aktive und passive Wahlrecht an der betreffenden Universität steht allen Personen zu, die gemäß § 122 Universitätsgesetz 2002 am Stichtag den in § 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität festgesetzt. Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren sowie Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt. Das aktive und passive Wahlrecht an der betreffenden Universität steht allen Personen zu, die gemäß Paragraph 122, Universitätsgesetz 2002 am Stichtag den in Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 Universitätsgesetz 2002 genannten Personengruppen angehören. Als der für das aktive und passive Wahlrecht maßgebliche Stichtag wird der Tag der Ausschreibung der Wahl im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität festgesetzt. Die im Amt befindlichen Rektorinnen und Rektoren sowie Vizerektorinnen und Vizerektoren gemäß UOG 1993 und KUOG sind passiv nicht wahlberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
NOR40036166