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§ 4

Fassungen
ab 12.10.2002 — BGBl. II Nr. 375/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute12.10.2002 BGBl. II Nr. 375/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.10.2002BGBl. II Nr. 375/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Wahlkommissionen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Gründungskonvent obliegen den Wahlkommissionen. Es besteht je eine Wahlkommission für folgende Personengruppen:
    1. Ziffer eins
      die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren;
    2. Ziffer 2
      die Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten (Paragraph 122, Absatz 3, Universitätsgesetz 2002) und die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;
    3. Ziffer 3
      das allgemeine Universitätspersonal.
  2. Absatz 2,Als Wahlkommissionen an den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 fungieren die nach den Bestimmungen des UOG 1993 oder KUOG und der Wahlordnung der jeweiligen Universität eingerichteten Wahlkommissionen ohne allfällige Angehörige einer Medizinischen Fakultät. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Wahlkommissionen endet mit jener der Mitglieder des Gründungskonvents.
  3. Absatz 3,An den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 bis 6 ist je eine Wahlkommission für die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personengruppen einzurichten. Diese besteht jeweils aus den Vertreterinnen und Vertretern dieser Personengruppen im Fakultätskollegium der betreffenden Medizinischen Fakultät gemäß UOG 1993, bei der Personengruppe nach Absatz eins, Ziffer 3, überdies aus deren Ersatzmitgliedern.
  4. Absatz 4,Wahlkommissionen, die weder über eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden noch über eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter verfügen, sind an den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 und 7 bis 21 von der Rektorin oder vom Rektor, an den Universitäten gemäß Paragraph eins, Ziffer 4 bis 6 von der Dekanin oder vom Dekan der Medizinischen Fakultät nach UOG 1993, einzuberufen. Sie oder er leitet die Sitzung bis zur Bestellung einer oder eines Vorsitzenden und einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters durch Beschluss.
  5. Absatz 5,Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, entscheidet die oder der jeweilige Vorsitzende für die Wahlkommission. Sie oder er hat in der nächsten Sitzung der Wahlkommission darüber zu berichten.
  6. Absatz 6,Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich mündlich oder schriftlich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung der Wahlkommission hat frühestens zwei Tage, spätestens sieben Tage nach der Einberufung stattzufinden. Die Einberufung zu einer Sitzung der Wahlkommission kann auch bereits in der vorhergehenden Sitzung erfolgen. Dabei nicht anwesende Mitglieder sind von einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen.

Schlagworte

Forschungsbetrieb, Kunstbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Gesetzesnummer

20002231

Dokumentnummer

NOR40036167