Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Wahlkundmachung
§ 5.Paragraph 5,
Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen (§ 2 Abs. 3). Die Ausschreibung hat zu enthalten: Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen (Paragraph 2, Absatz 3,). Die Ausschreibung hat zu enthalten:
den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl (§ 2 Abs. 3);den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl (Paragraph 2, Absatz 3,);
den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 3);den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (Paragraph 3,);
die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (§ 120 Abs. 7 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002);die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 Universitätsgesetz 2002);
den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (§ 6);den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Paragraph 6,);
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (§ 7);die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (Paragraph 7,);
die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in § 7 Abs. 1 genannte Mindestanzahl an zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat;die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in Paragraph 7, Absatz eins, genannte Mindestanzahl an zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat;
den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (§ 7 Abs. 4);den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (Paragraph 7, Absatz 4,);
die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können (§ 8).die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können (Paragraph 8,).
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
NOR40036168