Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 12.10.2002 — BGBl. II Nr. 375/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute12.10.2002 BGBl. II Nr. 375/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.10.2002BGBl. II Nr. 375/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Wahlkundmachung

Paragraph 5,

Die Ausschreibung der Wahlen ist im Mitteilungsblatt der Universität spätestens drei Wochen vor dem Wahltag kundzumachen (Paragraph 2, Absatz 3,). Die Ausschreibung hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Tag, den Ort und die Zeit der Wahl (Paragraph 2, Absatz 3,);
  2. Ziffer 2
    den Stichtag für das Bestehen des aktiven und passiven Wahlrechts (Paragraph 3,);
  3. Ziffer 3
    die Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter (Paragraph 120, Absatz 7, Ziffer eins bis 3 Universitätsgesetz 2002);
  4. Ziffer 4
    den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis sowie für die Erhebung eines Einspruchs gegen das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis (Paragraph 6,);
  5. Ziffer 5
    die Aufforderung, dass Wahlvorschläge eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen haben und dass sie spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden können (Paragraph 7,);
  6. Ziffer 6
    die Bestimmung, dass jeder Wahlvorschlag die in Paragraph 7, Absatz eins, genannte Mindestanzahl an zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter zu enthalten hat;
  7. Ziffer 7
    den Zeitraum und den Ort für die Einsichtnahme in die zugelassenen Wahlvorschläge (Paragraph 7, Absatz 4,);
  8. Ziffer 8
    die Vorschrift, dass Stimmen gültig nur für zugelassene Wahlvorschläge abgegeben werden können (Paragraph 8,).

Schlagworte

Wählerinnenverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016

Gesetzesnummer

20002231

Dokumentnummer

NOR40036168