Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder zum Gründungskonvent
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Wählerinnen- und Wählerverzeichnis
§ 6.Paragraph 6,
Die zentrale Verwaltung der Universität hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens drei Arbeitstage nach der Ausschreibung der Wahl ein Verzeichnis der am Stichtag aktiv und passiv Wahlberechtigten zur Verfügung zu stellen. Das von der oder dem Vorsitzenden überprüfte Wählerinnen- und Wählerverzeichnis ist eine Woche lang zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten aufzulegen. Während dieser Auflagefrist kann gegen das Verzeichnis schriftlich bei der oder dem jeweiligen Vorsitzenden Einspruch erhoben werden. Darüber ist von der Wahlkommission längstens zwei Arbeitstage nach Ende der Auflagefrist zu entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission ist endgültig.
Schlagworte
Wählerinnenverzeichnis
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
NOR40036169