Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 22.12.1999 — BGBl. III Nr. 218/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute22.12.1999 BGBl. III Nr. 218/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.12.1999BGBl. III Nr. 218/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet:

  1. Ziffer eins
    als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
  2. Ziffer 2
    als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die über Antrag in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Republik verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Republiken oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
  3. Ziffer 3
    als Omnibus jenes Kraftfahrzeug, das im Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken zugelassen ist und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als 9 Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
  4. Ziffer 4
    als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der ausgehend von einer der beiden Republiken das Hoheitsgebiet der anderen Republik ohne Zwischenbedienung durchfährt, und in einem dritten Staat endet, oder ausgehend von einem dritten Staat beide Republiken ohne Zwischenbedienung durchfährt, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
  5. Ziffer 5
    als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Republiken niedergelassen und nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist.
  6. Ziffer 6
    als zuständige Behörde in Österreich die Kraftfahrlinienbehörde im Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und in Belarus das Ministerium für Transport und Kommunikationen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002247

Dokumentnummer

NOR40036312