Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
(1)Absatz eins,Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Konzession (Genehmigung) ist vom Unternehmer an die zuständige Behörde seines Heimatstaates zu richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
die geplante Betriebsperiode,
den beabsichtigten Betriebsbeginn,
Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die zuständige Behörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
(3)Absatz 3,Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn für die Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Konzession (Genehmigung) an einen Unternehmer einer der beiden Republiken auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Konzession (Genehmigung) für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
(4)Absatz 4,Die Konzession (Genehmigung) wird in der Regel auf die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Unternehmer zusammen mit der von seiner zuständigen Behörde ausgestellten Konzession (Genehmigung).
(5)Absatz 5,Beim Grenzübertritt in die Republiken ist das Original einer Konzessionsurkunde (Genehmigung) vorzuweisen.
(6)Absatz 6,Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde (Genehmigung) aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(7)Absatz 7,Da die beiden Republiken keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, daß auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Konzessionen (Genehmigungen) erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036313