Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 22.12.1999 — BGBl. III Nr. 218/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute22.12.1999 BGBl. III Nr. 218/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.12.1999BGBl. III Nr. 218/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 2

Konzession (Genehmigung)

  1. Absatz eins,Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Erteilung einer Konzession (Genehmigung) ist vom Unternehmer an die zuständige Behörde seines Heimatstaates zu richten. Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
    • Strichaufzählung
      die Fahrtstrecke,
    • Strichaufzählung
      eine Streckenskizze,
    • Strichaufzählung
      die Beförderungspreise,
    • Strichaufzählung
      einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
    • Strichaufzählung
      die geplante Betriebsperiode,
    • Strichaufzählung
      den beabsichtigten Betriebsbeginn,
    • Strichaufzählung
      Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
    Die zuständige Behörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.
  3. Absatz 3,Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn für die Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Konzession (Genehmigung) an einen Unternehmer einer der beiden Republiken auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Konzession (Genehmigung) für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Konzession (Genehmigung) wird in der Regel auf die Dauer von 5 Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Unternehmer zusammen mit der von seiner zuständigen Behörde ausgestellten Konzession (Genehmigung).
  5. Absatz 5,Beim Grenzübertritt in die Republiken ist das Original einer Konzessionsurkunde (Genehmigung) vorzuweisen.
  6. Absatz 6,Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde (Genehmigung) aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
  7. Absatz 7,Da die beiden Republiken keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, daß auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Konzessionen (Genehmigungen) erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002247

Dokumentnummer

NOR40036313