Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 22.12.1999 — BGBl. III Nr. 218/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute22.12.1999 BGBl. III Nr. 218/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

22.12.1999BGBl. III Nr. 218/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde einer der beiden Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den Gesetzen oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
  2. Absatz 2,Von Verwarnungen oder Zurücknahmen ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Konzession (Genehmigung) einen anderen dazu geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002247

Dokumentnummer

NOR40036317