Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde einer der beiden Vertragsparteien kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den Gesetzen oder den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.
(2)Absatz 2,Von Verwarnungen oder Zurücknahmen ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Konzession (Genehmigung) einen anderen dazu geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036317