Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
Gemeinsame Lösung von Anwendungsproblemen
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2)Absatz 2,Die Entscheidungen werden auf der Grundlage des schriftlichen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
(3)Absatz 3,Sofern erforderlich, treten über Verlangen die Vertreter der zuständigen Behörden treten zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036318