Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 8
Fahrpläne und Beförderungspreise
(1)Absatz eins,Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind bei Bedienung in Österreich auf Kosten des Unternehmers im Kursbuch zu verlautbaren.
(2)Absatz 2,Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben. Diese können für Rückfahrkarten Preisermäßigungen vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036319