Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 218/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 218 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Der Unternehmer ist verpflichtet, spätestens bis April des Folgejahres, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgenden Monat, seiner zuständigen Behörde zu melden:
die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
die eingesetzten Omnibusse.
Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036320