Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 17.05.2000 — BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute17.05.2000 BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.05.2000BGBl. III Nr. 224/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 1

Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet:

  1. Litera a
    als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
  2. Litera b
    als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer das Unternehmen berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
  3. Litera c
    als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Ukraine das Verkehrsministerium;
  4. Litera d
    als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
  5. Litera e
    als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
  6. Litera f
    als Unternehmen jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr berechtigt ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002253

Dokumentnummer

NOR40036329