Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 17.05.2000 — BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute17.05.2000 BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

17.05.2000BGBl. III Nr. 224/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 2

Konzession (Genehmigung)

  1. Absatz eins,Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.
  2. Absatz 2,Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmens zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
    • Strichaufzählung
      den Namen und die Anschrift des Unternehmens,
    • Strichaufzählung
      die Fahrtstrecke,
    • Strichaufzählung
      eine Streckenskizze,
    • Strichaufzählung
      die Beförderungspreise,
    • Strichaufzählung
      einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
    • Strichaufzählung
      die vorgesehene Betriebsperiode,
    • Strichaufzählung
      den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
    • Strichaufzählung
      Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
    Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmens.
  3. Absatz 3,Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies prinzipiell die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an ein Unternehmen einer Vertragspartei auch an ein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes geeignetes Unternehmen eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.
  4. Absatz 4,Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
  5. Absatz 5,Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde und beim Grenzübertritt in die Ukraine ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die zuständigen Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Da die Republik Österreich und die Ukraine keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, dass auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa erforderlichen Berechtigungen erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002253

Dokumentnummer

NOR40036330