Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 17.05.2000 — BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute17.05.2000 BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

17.05.2000BGBl. III Nr. 224/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen gesetzlichen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn das Unternehmen den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions-(Genehmigungs-)Bedingungen entsprechend betreibt.
  2. Absatz 2,Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung ein anderes geeignetes Unternehmen für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Schlagworte

Konzessionsbedingung, Genehmigungsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002253

Dokumentnummer

NOR40036334