Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.
(2)Absatz 2,Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:
die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
Anträge auf Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
die Beförderungsbedingungen.
(3)Absatz 3,In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036335