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Art. 8

Fassungen
ab 17.05.2000 — BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute17.05.2000 BGBl. III Nr. 224/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2002,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

17.05.2000BGBl. III Nr. 224/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

Fahrpläne und Beförderungspreise

  1. Absatz eins,Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmens in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für alle Unternehmen, die gemeinsam dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.
  3. Absatz 3,Bei gleichzeitigem Verkauf von Hin- und Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Schlagworte

Hinfahrkarte

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002253

Dokumentnummer

NOR40036336