Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 224/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 9
Betriebsdatenmeldungen
Das Unternehmen ist verpflichtet, bis Ende Februar für das abgelaufene Kalenderjahr der zuständigen Behörde des Heimatstaates zu melden:
die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,
die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036337