Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 226/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 12
Vertragsdauer
Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner auf schriftlichem Wege kündigt.
Geschehen zu Kopenhagen, am 28. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache. Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung maßgebend.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR40036355