Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2002,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 226/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 12

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird auf die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien die Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner auf schriftlichem Wege kündigt.

Geschehen zu Kopenhagen, am 28. Mai 1998 in zwei Urschriften in deutscher und lettischer Sprache. Im Falle von Abweichungen zwischen den Texten ist die deutsche Fassung maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002257

Dokumentnummer

NOR40036355