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Art. 3

Fassungen
ab 01.07.1998 — BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.07.1998 BGBl. III Nr. 226/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 226 aus 2002,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. III Nr. 226/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Transitverkehr

  1. Absatz eins,Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).
  2. Absatz 2,Um zu vermeiden, daß die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, daß die zuständigen Behörden aller von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, muß zwischen den zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten ein diesbezüglicher Konsens hergestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

20002257

Dokumentnummer

NOR40036346