Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 228/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Leitlinien der Zusammenarbeit und die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 1 werden von einer Gemeinsamen Kommission vereinbart, welche sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
Die Gemeinsame Kommission wird den Vertragsparteien Empfehlungen hinsichtlich der Durchführung von Artikel 1 geben und spezifsche Bereiche und Prioritäten für die oberwähnte Zusammenarbeit vorschlagen.
Die Gemeinsame Kommission tritt einmal im Jahr und ausnahmsweise öfter auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. Der Vorsitz wechselt jährlich unter den Vertragsparteien gemäß den Staatennamen nach dem englischen Alphabet.
Die Gemeinsame Kommission kann, falls erforderlich, Unterkommissionen für bestimmte spezifische Bereiche bestimmen. Die Gemeinsame Kommission wird ihre eigene Geschäftsordnung festlegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Dokumentnummer
NOR40036376