Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit bei der Vorhersage, Verhütung und Milderung von Natur- und Technologischen Katastrophen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 228/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 228 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Im Falle einer größeren Natur- und technologischen Katastrophe, die sich im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien ereignet, sollte unter den Vertragsparteien eine engere Zusammenarbeit ins Auge gefasst werden.
Alle Vorgangsweisen für eine stärkere Zusammenarbeit und engere Solidarität werden von der in Artikel 2 genannten Gemeinsamen Kommission festgelegt.
Schlagworte
Naturkatastrophe
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Dokumentnummer
NOR40036377