Rechtstracker.at

Art. 22

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 230/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Kapitel römisch drei
Forschung, Bildung und Information

Artikel 22

Forschung und Beobachtung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern und harmonisieren in enger Zusammenarbeit Forschungen und systematische Beobachtungen, die einer besseren Kenntnis der Wechselbeziehungen zwischen Tourismus und Umwelt im Alpenraum sowie der Abschätzung zukünftiger Entwicklungen dienlich sind.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die jeweiligen Ergebnisse nationaler Forschung und systematischer Beobachtung in ein gemeinsames System zur dauernden Beobachtung und Information einfließen und im Rahmen der geltenden staatlichen Ordnung öffentlich zugänglich gemacht werden.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien verpflichten sich, Informationen über eigene Erfahrungen, die für die Umsetzung der Maßnahmen und Empfehlungen dieses Protokolls nützlich sind, auszutauschen und die relevanten Daten über die qualitative Entwicklung des Tourismus zusammenzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002261

Dokumentnummer

NOR40036464