Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 230/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Text
Artikel 23
Bildung und Information
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
(2)Absatz 2,Den Vertragsparteien wird empfohlen, in die Aus- und Weiterbildung zu touristischen und tourismusbedingten Berufen die Vermittlung von Kenntnissen über Natur und Umwelt aufzunehmen. So könnten Ausbildungen durchgeführt werden, welche die Anliegen von Tourismus und Umwelt miteinander verbinden. Zum Beispiel:
(1)Absatz eins,„Naturanimateure“,
(2)Absatz 2,„Verantwortliche für die Qualität der touristischen Zentren“,
(3)Absatz 3,„Tourismus-Helfer für Behinderte“.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036465