Rechtstracker.at

Art. 23

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 230/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Tourismus“ (P1)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 230/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 23

Bildung und Information

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Weiterbildung sowie die Information der Öffentlichkeit im Hinblick auf Ziele, Maßnahmen und Durchführung dieses Protokolls.
  2. Absatz 2,Den Vertragsparteien wird empfohlen, in die Aus- und Weiterbildung zu touristischen und tourismusbedingten Berufen die Vermittlung von Kenntnissen über Natur und Umwelt aufzunehmen. So könnten Ausbildungen durchgeführt werden, welche die Anliegen von Tourismus und Umwelt miteinander verbinden. Zum Beispiel:
  3. Absatz eins,„Naturanimateure“,
  4. Absatz 2,„Verantwortliche für die Qualität der touristischen Zentren“,
  5. Absatz 3,„Tourismus-Helfer für Behinderte“.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2018

Gesetzesnummer

20002261

Dokumentnummer

NOR40036465