Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 232/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 232/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 232/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 11

Ressourcennutzung, Leistungen im öffentlichen Interesse, natürliche Produktionserschwernisse und Nutzungseinschränkungen der Ressourcen

Die Vertragsparteien prüfen, inwieweit im Rahmen des nationalen Rechts

  1. Litera a
    Nutzer alpiner Ressourcen veranlasst werden können, marktgerechte Preise zu zahlen, die die Kosten der Bereitstellung der genannten Ressourcen in ihren wirtschaftlichen Wert einbeziehen,
  2. Litera b
    die im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen abgegolten werden können,
  3. Litera c
    die als Folge natürlicher Produktionserschwernisse benachteiligten Wirtschaftstätigkeiten, insbesondere der Land- und Forstwirtschaft, eine angemessene Abgeltung erhalten können,
  4. Litera d
    zusätzlich erhebliche Einschränkungen der umweltverträglichen Wirtschaftsnutzung des Naturraumpotentials auf der Grundlage von Rechtsvorschriften oder Verträgen angemessen vergütet werden können.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036519