Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 232/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 232/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ (P3)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 232 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 232/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 12

Finanz- und wirtschaftspolitische Maßnahmen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien prüfen die Möglichkeiten, die mit diesem Protokoll angestrebte nachhaltige Entwicklung des Alpenraums durch wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Neben den in Artikel 11 genannten Maßnahmen müssen in Betracht gezogen werden:
    1. Litera a
      Ausgleichsmaßnahmen auf geeigneter Ebene zwischen Gebietskörperschaften,
    2. Litera b
      Neuausrichtung der Politiken für traditionelle Sektoren und zweckmäßiger Einsatz der bestehenden Fördermittel,
    3. Litera c
      Unterstützung grenzüberschreitender Projekte.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien prüfen die Auswirkungen bestehender und zukünftiger finanz- und wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf die Umwelt und den Raum und räumen denjenigen Maßnahmen Vorrang ein, die mit dem Schutz der Umwelt und mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind.

Schlagworte

Finanzmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002263

Dokumentnummer

NOR40036520