Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 233/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 233/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bergwald“ (P4)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 233/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 10

Naturwaldreservate

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, Naturwaldreservate in ausreichender Größe und Anzahl auszuweisen und diese zur Sicherung der natürlichen Dynamik und der Forschung entsprechend zu behandeln, mit der Absicht, jede Nutzung grundsätzlich einzustellen oder dem Ziel des Reservats gemäß anzupassen. Bei der Auswahl dieser Flächen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass möglichst alle Bergwaldökosysteme repräsentiert sind. Die notwendige Schutzfunktion dieser Waldbestände ist jedenfalls sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausweisung von Naturwaldreservaten soll grundsätzlich im Sinne eines langfristig wirksamen Vertragsnaturschutzes erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien sichern die notwendige Zusammenarbeit bei der Planung und Ausweisung grenzüberschreitender Naturwaldreservate.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002264

Dokumentnummer

NOR40036539