Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 233/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 233/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bergwald“ (P4)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 233 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 233/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 11

Förderung und Abgeltung

  1. Absatz eins,Unter Berücksichtigung der erschwerten Wirtschaftsbedingungen im Alpenraum und unter Bedachtnahme auf die von der Bergwaldwirtschaft erbrachten Leistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den gegebenen finanzpolitischen Rahmenbedingungen und solange dies zur Sicherung dieser Leistungen notwendig ist, zu einer ausreichenden forstlichen Förderung – insbesondere der in den Artikeln 6 bis 10 angeführten Maßnahmen.
  2. Absatz 2,Werden von der Bergwaldwirtschaft Leistungen beansprucht, die über bestehende gesetzliche Verpflichtungen hinausgehen, und wird deren Notwendigkeit in Projekten begründet, dann hat der Waldeigentümer Anspruch auf eine angemessene und leistungsbezogene Abgeltung.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien verpflichten sich, die notwendigen Instrumentarien zur Finanzierung von Förderungs- und Abgeltungsmaßnahmen zu schaffen. Bei der Finanzierung ist neben dem volkswirtschaftlichen Vorteil für die gesamte Bevölkerung auch der Vorteil einzelner zu berücksichtigen.

Schlagworte

Förderungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Gesetzesnummer

20002264

Dokumentnummer

NOR40036540