Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Verkehr“ (P5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 234/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Umweltqualitätsziele, Standards und Indikatoren
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien legen Umweltqualitätsziele zur Erreichung eines nachhaltigen Verkehrs fest und setzen sie um.
(2)Absatz 2,Sie stimmen darin überein, dass es notwendig ist, über Standards und Indikatoren zu verfügen, welche den spezifischen Verhältnissen des Alpenraumes angepasst sind.
(3)Absatz 3,Die Anwendung dieser Standards und dieser Indikatoren zielt darauf ab, die Entwicklung der Belastungen der Umwelt und der Gesundheit durch den Verkehr zu bemessen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036565