Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Verkehr“ (P5)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 234/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 234 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Kapitel IIIKapitel römisch drei
Koordination, Forschung, Bildung und Information
Artikel 17
Koordination und Information
Die Vertragsparteien vereinbaren, nach Bedarf gemeinsame Treffen durchzuführen, um
die Auswirkungen der nach diesem Protokoll ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen;
sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die anderen Vertragsstaaten gegenseitig zu konsultieren;
den Austausch von Informationen zur Umsetzung dieses Protokolls zu fördern und dabei vorrangig die vorhandenen Informationssysteme zu nutzen;
sich vor wichtigen verkehrspolitischen Entscheidungen zu verständigen, um diese insbesondere in eine aufeinander abgestimmte, grenzüberschreitende Raumordnungspolitik einzubetten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036566