Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 235/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 7

Sparsamer und schonender Umgang mit Böden

  1. Absatz eins,Bei der Erstellung und Umsetzung der Pläne und/oder Programme nach Artikel 9 Absatz 3 des Protokolls „Raumplanung und nachhaltige Entwicklung“ sind die Belange des Bodenschutzes, insbesondere der sparsame Umgang mit Grund und Boden zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Zur Begrenzung der Bodenversiegelung und des Bodenverbrauchs sorgen die Vertragsparteien für ein flächensparendes und bodenschonendes Bauen. Sie richten die Siedlungsentwicklung bevorzugt auf den Innenbereich und begrenzen das Siedlungswachstum nach außen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit von Großvorhaben im Industrie-, Bau- und Infrastrukturbereich insbesondere des Verkehrs, der Energie und des Tourismus, ist im Rahmen der nationalen Verfahren dem Bodenschutz und dem begrenzten Flächenangebot im alpinen Raum Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Wenn die natürlichen Gegebenheiten dies zulassen, sind nicht mehr genutzte oder beeinträchtigte Böden, insbesondere Abfalldeponien, Bergwerkshalden, Infrastrukturen, Skipisten, zu renaturieren oder zu rekultivieren.

Schlagworte

Raumverträglichkeit, Industriebereich, Baubereich

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2018

Gesetzesnummer

20002266

Dokumentnummer

NOR40036581