Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 235/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 235/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

Sparsame Verwendung und bodenschonender Abbau von Bodenschätzen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien sorgen für einen sparsamen Umgang mit Bodenschätzen. Sie wirken darauf hin, dass vorzugsweise Ersatzstoffe verwendet und Möglichkeiten der Wiederverwertung ausgeschöpft werden oder deren Entwicklung gefördert wird.
  2. Absatz 2,Bei Abbau, Aufbereitung und Nutzung von Bodenschätzen sind Belastungen der anderen Bodenfunktionen möglichst gering zu halten. In zum Schutz der Bodenfunktionen besonders bedeutsamen Gebieten und in ausgewiesenen Gebieten zur Trinkwassergewinnung soll auf den Abbau von Bodenschätzen verzichtet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002266

Dokumentnummer

NOR40036582