Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Bodenschutz“ (P6)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 235/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 235 aus 2002,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Erhaltung der Böden in Feuchtgebieten und Mooren
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, Hoch- und Flachmoore zu erhalten. Dazu ist mittelfristig anzustreben, die Verwendung von Torf vollständig zu ersetzen.
(2)Absatz 2,In Feuchtgebieten und Mooren sollen Entwässerungsmaßnahmen außer in begründeten Ausnahmefällen auf die Pflege bestehender Netze begrenzt werden. Rückbaumaßnahmen bei bestehenden Entwässerungen sollen gefördert werden.
(3)Absatz 3,Moorböden sollen grundsätzlich nicht genutzt oder unter landwirtschaftlicher Nutzung derart bewirtschaftet werden, dass ihre Eigenart erhalten bleibt.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Dokumentnummer
NOR40036583