Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 238/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 238/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 238 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 238/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Alpenkonvention am 31. Oktober 2000 sowie ab dem 6. November bei der Republik Österreich als Verwahrer zur Unterzeichnung auf.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem drei Staaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben.
  3. Absatz 3,Für die Vertragsparteien, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, tritt das Protokoll drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. Nach dem Inkrafttreten einer Änderung des Protokolls wird jede neue Vertragspartei dieses Protokolls Vertragspartei des Protokolls in der geänderten Fassung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002270

Dokumentnummer

NOR40036720